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01.10.2020

Informationen zu privaten Reisen in Covid-19-Risikogebiete 

Die Bezirksregierung Detmold informiert Eltern und Schüler aller Schulen im Regierungsbezirk Detmold in einem Schreiben vom 30.09.2020 über private Reisen in Covid-19-Risikogebiete und deren Verpflichtungen bei der Rückkehr nach Deutschland sowie schulrechtlichen und dienstrechtlichen Konsequenzen.
 
1. Allgemeines

Bei  der  Einreise  aus  einem  Risikogebiet  nach  Deutschland (Reiserückkehr) gelten besondere Regelungen, aus denen sich wichtige Verpflichtungen  – auch für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte oder alle anderen an Schulen tätigen Personen – ergeben.
Private  Reisen  in  Risikogebiete  bedürfen  aktuell  einer  besonderen Planung  und Umsicht;  ggfs.  müssen  bestehende  Planungen  aufgrund geänderter  rechtlicher  Vorgaben  oder  medizinischer  Einschätzungen auch kurzfristig geändert werden. Die Situation kann sich täglich ändern und muss im Blick gehalten werden.
Bei    einer    Einreise    aus    einem    Risikogebiet    ist    die    aktuelle Coronaeinreiseverordnung  (CoronaEinrVO)  des  Landes  Nordrhein-Westfalen zu beachten. Derzeit gilt diese in der Fassung vom 19.09.2020. Risikogebiet ist nach § 2 Absatz 3 der CoronaEinrVO ein Staat oder eine Region  außerhalb  der  Bundesrepublik  Deutschland,  für  welche  zum Zeitpunkt  der  Einreise  in  die  Bundesrepublik  Deutschland  ein  erhöhtes Risiko  für  eine  Infektion  mit  dem  SARS-CoV-2-Virus  besteht.  Die Einstufung  als  Risikogebiet  erfolgt  durch  das  Bundeministerium  für Gesundheit    gemeinsam    mit    dem    Auswärtigen    Amt    und    dem Bundesministerium  des  Innern;  sie  wird  durch  das  Robert  Koch-Institut (RKI) veröffentlicht. Derzeit  führt  das  RKI  weltweit  zahlreiche  Länder  auf,  darunter  eine zunehmende Zahl von Regionen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Wichtigste  Verpflichtungen  nach  der  CoronaEinrVO  sind  die  die Quarantänepflicht  (§  3  CoronaEinrVO)  sowie  die  Meldepflichten  beim zuständigen Gesundheitsamt (§ 2 CoronaEinrVO). Verstöße gegen diese Pflichten können  als  Ordnungswidrigkeiten  geahndet  werden  (§  5 CoronaEinrVO). Nach  dem  Aufenthalt  in  einem  Risikogebiet  und  der  Einreise  nach Deutschland entfällt die Pflicht zur Quarantäne ab dem Zeitpunkt, ab dem Einreisende ein negatives Testergebnis nachweisen können. Hierfür gibt es aktuell zwei Möglichkeiten: -Nachweis eines negativen Testergebnisses bei der Einreise, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Dieses ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein. -Testung unverzüglich nach der Einreise, wenn möglich direkt am Flughafen. Bis  zum  Erhalt  des  Ergebnisses  eines  in  Deutschland  durchgeführten Tests  besteht  die  Verpflichtung,  sich  unverzüglich  in  (häusliche) Quarantäne  zu  begeben.  Wenn  der  Test  negativ  ist  und  sich  keine Symptome  auf  COVID-19  zeigen,  beendet  dies  momentan  die Quarantänepflicht. Es  wird  unbedingt  empfohlen,  sich  regelmäßig  über  die  aktuellen Entwicklungen  zu  informieren,  da  sich  ab  01.10.2020  möglicherweise Änderungen ergeben.
Weiterführende Informationen sind auf der Sonderseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen abrufbar unter: https://www.mags.nrw/coronavirus.
Die  Einstufung  als  Risikogebiet  wird  durch  das  Robert-Koch-Institut fortgeschrieben und veröffentlicht: http://www.rki.de/covid-19-risikogebiete.

2. Schülerinnen und Schüler

Schülerinnen und Schülern müssen sich nach der Rückkehr aus Risiko-gebieten  regelmäßig  in  Quarantäne  begeben  (s.o.).  Wenn  sie  dies missachten  und  dennoch  zur  Schule  kommen,  spricht  die  Schulleiterin oder  der  Schulleiter  aufgrund  des  Hausrechts  das  Verbot  aus,  das Schulgelände zu betreten. Unabhängig von den rechtlichen Folgen stellt ein  solches  Verhalten  einen  schweren  Verstoß gegen  die  Pflicht  zur gegenseitigen Rücksichtnahme in der Schule dar. Schülerinnen  und  Schüler  in  Quarantäne  bleiben  dem  Unterricht  aus Rechtsgründen  fern.  Dieser  Umstand  stellt  keine  Schulpflichtverletzung und keinen schulischen Pflichtenverstoß der Schülerin oder des Schülers dar. Das dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Urlaubsverhalten ist durch schulrechtliche Maßnahmen (Bußgeldverfahren, Ordnungsmaßnahmen) nicht zu sanktionieren. Nach  §  43  Absatz  2  Schulgesetz  NRW  müssen  die  Eltern  bzw.  die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler im Falles eines Schulversäumnisses  die  Schule  unverzüglich  benachrichtigen  und  schriftlich den  Grund  mitteilen.  Bei  begründeten  Zweifeln,  ob  Unterricht  aufgrund der Verpflichtung zur Einhaltung von Quarantänemaßnahmen versäumt wird,  kann  die  Schule  im  Fall  der  gesetzlichen  Quarantäne  gemäß  §  3 CoronaEinrVO  von  den  Eltern  Nachweise  über  die  Reise  in  ein Risikogebiet  verlangen  und  im  Fall  einer  behördlich  angeordneten Quarantäne  im  Wege  der  Amtshilfe  gemäß  § 5  Absatz  1  Nr.  3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW beim Gesundheitsamt Erkundigungen  einziehen,  ob  und  ggfls.  welche  Maßnahmen  dort aufgrund  des  Infektionsschutzgesetzes  oder  aufgrund  der  nach  dem Infektionsschutzgesetz erlassenen Bestimmungen getroffen worden sind. Für die Nachholung quarantänebedingt nicht erbrachter Leistungsnach-weise  (Klassenarbeiten,  Klausuren)  gelten  die  Bestimmungen  der jeweiligen Ausbildungs-und Prüfungsordnung.

Merkblatt des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW "Corona-Pandemie": Wichtige Informationen für Einreisende

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